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  • ab 12.06.2003 (aktuelle Fassung)

§ 10 StrWärtPrüfO - Zwischenprüfung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

(1) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des 2. Ausbildungsjahrs abgehalten werden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im geltenden Ausbildungsrahmenplan für die Straßenwärterausbildung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, die im ersten bis dritten Ausbildungshalbjahr im Ausbildungsbetrieb und in der überbetrieblichen Ausbildung zu vermitteln sind, sowie auf den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Im praktischen Teil sind in insgesamt fünf Zeitstunden zwei praktische Aufgaben zu bearbeiten. Während dieser Zeit wird in bis zu 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch geführt. Durch die Ausführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und hierbei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

  1. a)
    Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen einschließlich Anbringen von Verkehrszeichen,
  2. b)
    Verlegen von Pflaster in höhengerechter Lage,
  3. c)
    Herstellen eines Bauwerksteils.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 150 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

a)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz~ 15 Minuten,
b)Arbeitsvorbereitende Maßnahmen~ 60 Minuten,
c)Bautechnische Grundlagen~ 60 Minuten,
d)Verkehrs- und Wegerecht~ 15 Minuten.