§ 22 StrWärtPrüfO - Nicht bestandene Abschlussprüfung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- StrWärtPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
(1) Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhält der Prüfling vom Prüfungsausschuss eine schriftliche Bescheinigung. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen erbracht worden sind, ggf. welcher Prüfungsteil in einer Wiederholungsprüfung zu wiederholen ist und wann die Wiederholung der Prüfung frühestens möglich ist.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 23 ist hinzuweisen.