§ 1 StrWärtPrüfO - Errichtung eines Prüfungsausschusses
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- StrWärtPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
(1) Das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau, im Nachfolgenden "zuständige Stelle" genannt, führt zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Ausbildung erworben sind, Prüfungen durch.
(2) Für die Abnahme von Prüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss.