Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 12.06.2003 (aktuelle Fassung)

§ 1 StrWärtPrüfO - Errichtung eines Prüfungsausschusses

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

(1) Das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau, im Nachfolgenden "zuständige Stelle" genannt, führt zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Ausbildung erworben sind, Prüfungen durch.

(2) Für die Abnahme von Prüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss.