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§ 2 StrWärtPrüfO - Zusammensetzung und Berufung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen.

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können von der zuständigen Stelle nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(5) Für die Abnahme von Prüfungen bestimmt der Prüfungsausschuss mindestens drei Mitglieder aus seiner Mitte, ein Arbeitgeber-, ein Arbeitnehmermitglied und einen Lehrer oder eine Lehrerin.