APVO-TD,NI - Ausbildungs-/Prüfungsverordnung-Technische Dienste

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 12. Februar 2013 (Nds. GVBl. S. 52 - VORIS 20411 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 356)

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Allgemeines
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Dienstbezeichnungen2
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, leitende Ausbildungsstelle3
Bewertung der Leistungen4
Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst5
Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst6
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung7
Prüfungsbehörde8
Prüfungsausschüsse9
Prüfungsteile, Prüfungsgebiete, Ladung10
Schriftliche Prüfung11
Mündliche Prüfung12
Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis13
Niederschrift14
Wiederholung der Prüfung15
Verhinderung, Versäumnis16
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten17
Einsichtnahme in die Prüfungsakte18
Dritter Teil
Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst19
Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst20
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung21
Prüfungsbehörde, Prüfungsausschüsse, Prüfungskommissionen22
Prüfungsteile, Prüfungsgebiete, Ladung23
Bewertung der Prüfungsleistungen24
Häusliche Prüfungsarbeit25
Schriftliche Prüfung26
Mündliche Prüfung27
Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung28
Niederschrift29
Wiederholung der Prüfung30
Verhinderung, Versäumnis31
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten32
Einsichtnahme in die Prüfungsakte33
Vierter Teil
Aufstieg für den Fachbereich Geodäsie und Geoinformation
Ausbildung34
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung35
Aufstiegsprüfung36
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift37
Abweichende Vorschriften wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie37a
Inkrafttreten38
Anlagen
(zu den §§ 5 und 6 Abs. 1 Satz 2, §§ 19 und 20 Abs. 1 Satz 2)Anlage 1
Prüfungsgebiete
(zu § 10 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 Satz 1)
Anlage 2

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 4, Erster Teil - Allgemeines

§ 1 APVO-TD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste und das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für die Fachbereiche

    1. a)

      Architektur,

    2. b)

      Geodäsie und Geoinformation,

    3. c)

      Landespflege,

    4. d)

      Maschinen- und Elektrotechnik,

    5. e)

      Stadtbauwesen,

    6. f)

      Städtebau,

    7. g)

      Straßenwesen und

    8. h)

      Wasserwesen

    sowie

  2. 2.

    die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Fachbereich Geodäsie und Geoinformation.

(2) Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 führen

  1. 1.

    im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation die Dienstbezeichnung "Vermessungsreferendarin" oder "Vermessungsreferendar",

  2. 2.

    im Fachbereich Landespflege die Dienstbezeichnung "Referendarin der Landespflege" oder "Referendar der Landespflege" und

  3. 3.

    in den übrigen Fachbereichen die Dienstbezeichnung "Baureferendarin" oder "Baureferendar".

§ 2 APVO-TD - Dienstbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung ihres Einstiegsamtes mit dem Zusatz "Anwärterin" oder "Anwärter".

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Fachbereichs der Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 3 APVO-TD - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, leitende Ausbildungsstelle

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Ausbildungsbehörden sind

  1. 1.

    für den Fachbereich Architektur

    1. a)

      für das erste Einstiegsamt das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften, die Kommunen sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

    2. b)

      für das zweite Einstiegsamt das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften, die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte,

  2. 2.

    für den Fachbereich Geodäsie und Geoinformation

    1. a)

      für das erste Einstiegsamt das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen sowie die Ämter für regionale Landesentwicklung,

    2. b)

      für das zweite Einstiegsamt das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen,

  3. 3.

    für den Fachbereich Landespflege der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz,

  4. 4.

    für den Fachbereich Maschinen- und Elektrotechnik

    1. a)

      für das erste Einstiegsamt das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften, die Kommunen sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

    2. b)

      für das zweite Einstiegsamt das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften, die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte,

  5. 5.

    für den Fachbereich Stadtbauwesen das für den Fachbereich zuständige Ministerium, die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte sowie für das erste Einstiegsamt auch die übrigen Kommunen,

  6. 6.

    für den Fachbereich Städtebau das für den Fachbereich zuständige Ministerium, die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte sowie für das erste Einstiegsamt auch die übrigen Kommunen,

  7. 7.

    für den Fachbereich Straßenwesen die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr und

  8. 8.

    für den Fachbereich Wasserwesen der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz.

(2) 1Die Ausbildungsbehörde weist die Beamtin oder den Beamten den Ausbildungsstellen für die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung zu. 2Sie bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht.

(3) Ist im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation ein Amt für regionale Landesentwicklung Ausbildungsbehörde (Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a), so ist abweichend von Absatz 2 das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen als leitende Ausbildungsstelle für die Maßnahmen nach Absatz 2 zuständig.

(4) Ist in den Fachbereichen Städtebau und Stadtbauwesen für die Ausbildung für das zweite Einstiegsamt ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder eine große selbständige Stadt Ausbildungsbehörde (Absatz 1 Nrn. 5 und 6), so ist abweichend von Absatz 2 das für diese Fachbereiche zuständige Ministerium als leitende Ausbildungsstelle für die Maßnahmen nach Absatz 2 zuständig.

(5) Ist in den Fachbereichen Architektur sowie Maschinen- und Elektrotechnik für die Ausbildung für das zweite Einstiegsamt ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder eine große selbständige Stadt Ausbildungsbehörde (Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b), so ist abweichend von Absatz 2 das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften als leitende Ausbildungsstelle für die Maßnahmen nach Absatz 2 zuständig.

(6) 1Ist bei einer Ausbildungsbehörde der mittelbaren Landesverwaltung, die eine Anwärterin oder einen Anwärter für die Ausbildung für das erste Einstiegsamt für den Fachbereich Architektur oder Maschinen- und Elektrotechnik eingestellt hat, weder eine Beschäftigte noch ein Beschäftigter mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste beschäftigt, die oder der für den jeweiligen Fachbereich ausgebildet oder in dem jeweiligen Fachbereich tätig ist, so hat die Ausbildungsbehörde die Zuständigkeit für die Maßnahmen nach Absatz 2 mit deren Einverständnis auf eine andere Ausbildungsbehörde zu übertragen, die die Anforderung erfüllt. 2Eine Ausbildungsbehörde nach Satz 1, die die Anforderung erfüllt, kann die Zuständigkeit übertragen. 3Für eine Übertragung auf das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften ist dessen Einverständnis nicht erforderlich.