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§ 1 APVO-TD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste und das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für die Fachbereiche

    1. a)

      Architektur,

    2. b)

      Geodäsie und Geoinformation,

    3. c)

      Landespflege,

    4. d)

      Maschinen- und Elektrotechnik,

    5. e)

      Stadtbauwesen,

    6. f)

      Städtebau,

    7. g)

      Straßenwesen und

    8. h)

      Wasserwesen

    sowie

  2. 2.

    die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Fachbereich Geodäsie und Geoinformation.

(2) Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 führen

  1. 1.

    im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation die Dienstbezeichnung "Vermessungsreferendarin" oder "Vermessungsreferendar",

  2. 2.

    im Fachbereich Landespflege die Dienstbezeichnung "Referendarin der Landespflege" oder "Referendar der Landespflege" und

  3. 3.

    in den übrigen Fachbereichen die Dienstbezeichnung "Baureferendarin" oder "Baureferendar".