§ 19 APVO-TD - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-TD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer ein Hochschulstudium in einem für den Fachbereich in der Anlage 1 genannten Studiengang mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.