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§ 27 APVO-TD - Mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die mündliche Prüfung gliedert sich in sechs Prüfungsabschnitte und einen Vortrag von etwa fünf bis zehn Minuten Dauer. 2Jeder Prüfungsabschnitt umfasst ein Prüfungsgebiet. 3Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Prüflingen stattfinden. 4Bei einer Gruppenprüfung mit drei Prüflingen beträgt die Prüfungszeit im Prüfungsgebiet "Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit" sowie in einem weiteren von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festzulegenden Prüfungsgebiet jeweils etwa 75 Minuten und in den übrigen Prüfungsgebieten jeweils etwa 60 Minuten. 5Bei weniger als drei Prüflingen wird die Prüfungszeit angemessen verkürzt.

(2) 1Für den Vortrag nach Absatz 1 Satz 1 wählt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Thema aus. 2Die Vorbereitungszeit für den Prüfling beträgt 20 Minuten.

(3) 1Die Prüfungskommission, im Fall des § 22 Abs. 4 Satz 4 der beteiligte Teil der Prüfungskommission, bewertet die Leistungen in jedem Prüfungsabschnitt und den Vortrag. 2Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Leistungen in den Prüfungsabschnitten (Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung).

(4) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die Prüfungsbehörde kann im dienstlichen Interesse Ausnahmen zulassen.