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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 35 APVO-TD - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Im Verwaltungslehrgang sind sechs Aufsichtsarbeiten anzufertigen. 2Die Bearbeitungszeit soll für jede Aufsichtsarbeit zwei Unterrichtsstunden betragen. 3Für jede Aufsichtsarbeit beauftragt das Studieninstitut des Landes Niedersachsen eine Lehrkraft mit der Bewertung. 4Die Lehrkraft teilt die Bewertung der Beamtin oder dem Beamten mit. 5Am Ende des Lehrgangs ermittelt das Studieninstitut des Landes Niedersachsen die Ausbildungsnote für den Verwaltungslehrgang. 6Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten. 7Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für den Verwaltungslehrgang) wird einer Note (Ausbildungsnote für den Verwaltungslehrgang) zugeordnet.

(2) 1Im fachbezogenen Lehrgang ist in den sieben in § 34 Abs. 4 aufgezählten Bereichen je eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt vier Zeitstunden. 3Für jede Aufsichtsarbeit beauftragt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter eine Lehrkraft mit der Bewertung. 4Die Lehrkraft teilt die Bewertung der Beamtin oder dem Beamten mit. 5Am Ende des fachbezogenen Lehrgangs ermittelt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Ausbildungsnote für den fachbezogenen Lehrgang. 6Hierfür wird der Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten errechnet. 7Der Mittelwert wird einer Note (Ausbildungsnote für den fachbezogenen Lehrgang) zugeordnet.

(3) 1Am Ende der Ausbildung errechnet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter den Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für den Verwaltungslehrgang und der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten im fachbezogenen Lehrgang. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Lehrgangsgesamtnote) wird einer Note (Lehrgangsgesamtnote) zugeordnet.

(4) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 1 und 2 und die Lehrgangsgesamtnote sind der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

(5) Für die berufspraktische Tätigkeit ist § 7 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.