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§ 9 APVO-TD - Prüfungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Zur Abnahme der Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 wird für jeden Fachbereich bei der Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss eingerichtet. 2Für die Einrichtung ist die Prüfungsbehörde zuständig, soweit sich das für die Ausbildung für den Fachbereich zuständige Ministerium die Einrichtung nicht vorbehalten hat. 3Ein Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern:

  1. 1.

    einer oder einem Vorsitzenden mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet,

  2. 2.

    zwei Mitgliedern mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste,

  3. 3.

    einem Mitglied mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste oder der Fachrichtung Allgemeine Dienste und

  4. 4.

    einem Mitglied mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste.

4Die Mitglieder mit der Befähigung für die Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste sollen einen Vorbereitungsdienst für den betreffenden Fachbereich abgeleistet haben.

(2) 1Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. 2Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter für die verbleibende Amtszeit als Mitglied zu bestellen. 4Scheidet ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus oder wird es nach Satz 3 Mitglied, so ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger als stellvertretendes Mitglied für die verbleibende Amtszeit zu bestellen.

(3) 1Für die Fachbereiche Architektur, Stadtbauwesen, Städtebau und Straßenwesen werden die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens bestellt. 2Es können nur Beschäftigte einer niedersächsischen Kommune vorgeschlagen werden. 3Liegt ein Vorschlag nicht vor, so können auch Personen bestellt werden, die nicht Beschäftigte einer niedersächsischen Kommune sind. 4Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag des Studieninstituts des Landes Niedersachsen bestellt.

(4) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.