§ 26 APVO-TD - Schriftliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-TD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit einer Bearbeitungszeit von jeweils sechs Zeitstunden; die Arbeiten sind an vier aufeinander folgenden Werktagen anzufertigen. 2Die Prüfungsbehörde wählt die Aufgaben aus den Prüfungsgebieten aus und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel. 3Mindestens eine Arbeit ist aus dem Prüfungsgebiet "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" oder "Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit" zu wählen. 4§ 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung).
(3) 1Sind mindestens drei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden und beträgt die Note für die schriftliche Prüfung mindestens "ausreichend (4)", so erhält der Prüfling nach Abschluss der mündlichen Prüfung eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.