§ 1 APVO-TD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-TD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Diese Verordnung regelt
- 1.
die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste und das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für die Fachbereiche
- a)
Architektur,
- b)
Geodäsie und Geoinformation,
- c)
Landespflege,
- d)
Maschinen- und Elektrotechnik,
- e)
Stadtbauwesen,
- f)
Städtebau,
- g)
Straßenwesen und
- h)
Wasserwesen
sowie
- 2.
die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Fachbereich Geodäsie und Geoinformation.
(2) Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 führen
- 1.
im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation die Dienstbezeichnung "Vermessungsreferendarin" oder "Vermessungsreferendar",
- 2.
im Fachbereich Landespflege die Dienstbezeichnung "Referendarin der Landespflege" oder "Referendar der Landespflege" und
- 3.
in den übrigen Fachbereichen die Dienstbezeichnung "Baureferendarin" oder "Baureferendar".