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§ 20 APVO-TD - Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in

  1. 1.

    eine fachtheoretische Ausbildung und

  2. 2.

    eine berufspraktische Ausbildung.

2Die Ausbildungsabschnitte für den Fachbereich und ihre Dauer ergeben sich aus der Anlage 1. 3Die fachtheoretische Ausbildung findet in den Ausbildungsabschnitten "fachbezogener Unterricht" und "Lehrgänge" statt. 4Das für die Ausbildung für den Fachbereich zuständige Ministerium veröffentlicht einen Ausbildungsrahmenplan, der weitere Einzelheiten der Ausbildungsabschnitte festlegt.

(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NLVO bis zu einer Dauer von insgesamt einem Jahr angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Referendarin oder des Referendars. 3Für Referendarinnen und Referendare, die für die Fachbereiche Architektur, Geodäsie und Geoinformation, Maschinen- und Elektrotechnik, Stadtbauwesen oder Städtebau ausgebildet werden, entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der leitenden Ausbildungsstelle.