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§ 24 APVO-TD - Bewertung der Prüfungsleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Abweichend von § 4 sind die Prüfungsleistungen mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1)1,0 und 1,3 Punkte=eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)1,7 und 2,0 Punkte=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
vollbefriedigend (2,5)2,3 und 2,7 Punkte=eine den Anforderungen im Allgemeinen und in erheblichen Teilen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) 3,0 und 3,3 Punkte=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)3,7 und 4,0 Punkte=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
nicht ausreichend (5)5,0 Punkte=eine den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung.

(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

1,00 bis 1,49 Punktesehr gut (1),
1,50 bis 2,29 Punktegut (2),
2,30 bis 2,99 Punktevollbefriedigend (2,5),
3,00 bis 3,49 Punktebefriedigend (3),
3,50 bis 4,00 Punkteausreichend (4),
4,01 bis 5,00 Punktenicht ausreichend (5).