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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 29 APVO-TD - Niederschrift

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und das Ergebnis der Laufbahnprüfung.