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§ 3 APVO-TD - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, leitende Ausbildungsstelle

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Ausbildungsbehörden sind

  1. 1.

    für den Fachbereich Architektur

    1. a)

      für das erste Einstiegsamt das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften, die Kommunen sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

    2. b)

      für das zweite Einstiegsamt das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften, die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte,

  2. 2.

    für den Fachbereich Geodäsie und Geoinformation

    1. a)

      für das erste Einstiegsamt das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen sowie die Ämter für regionale Landesentwicklung,

    2. b)

      für das zweite Einstiegsamt das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen,

  3. 3.

    für den Fachbereich Landespflege der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz,

  4. 4.

    für den Fachbereich Maschinen- und Elektrotechnik

    1. a)

      für das erste Einstiegsamt das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften, die Kommunen sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

    2. b)

      für das zweite Einstiegsamt das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften, die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte,

  5. 5.

    für den Fachbereich Stadtbauwesen das für den Fachbereich zuständige Ministerium, die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte sowie für das erste Einstiegsamt auch die übrigen Kommunen,

  6. 6.

    für den Fachbereich Städtebau das für den Fachbereich zuständige Ministerium, die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte sowie für das erste Einstiegsamt auch die übrigen Kommunen,

  7. 7.

    für den Fachbereich Straßenwesen die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr und

  8. 8.

    für den Fachbereich Wasserwesen der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz.

(2) 1Die Ausbildungsbehörde weist die Beamtin oder den Beamten den Ausbildungsstellen für die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung zu. 2Sie bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht.

(3) Ist im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation ein Amt für regionale Landesentwicklung Ausbildungsbehörde (Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a), so ist abweichend von Absatz 2 das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen als leitende Ausbildungsstelle für die Maßnahmen nach Absatz 2 zuständig.

(4) Ist in den Fachbereichen Städtebau und Stadtbauwesen für die Ausbildung für das zweite Einstiegsamt ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder eine große selbständige Stadt Ausbildungsbehörde (Absatz 1 Nrn. 5 und 6), so ist abweichend von Absatz 2 das für diese Fachbereiche zuständige Ministerium als leitende Ausbildungsstelle für die Maßnahmen nach Absatz 2 zuständig.

(5) Ist in den Fachbereichen Architektur sowie Maschinen- und Elektrotechnik für die Ausbildung für das zweite Einstiegsamt ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder eine große selbständige Stadt Ausbildungsbehörde (Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b), so ist abweichend von Absatz 2 das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften als leitende Ausbildungsstelle für die Maßnahmen nach Absatz 2 zuständig.

(6) 1Ist bei einer Ausbildungsbehörde der mittelbaren Landesverwaltung, die eine Anwärterin oder einen Anwärter für die Ausbildung für das erste Einstiegsamt für den Fachbereich Architektur oder Maschinen- und Elektrotechnik eingestellt hat, weder eine Beschäftigte noch ein Beschäftigter mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste beschäftigt, die oder der für den jeweiligen Fachbereich ausgebildet oder in dem jeweiligen Fachbereich tätig ist, so hat die Ausbildungsbehörde die Zuständigkeit für die Maßnahmen nach Absatz 2 mit deren Einverständnis auf eine andere Ausbildungsbehörde zu übertragen, die die Anforderung erfüllt. 2Eine Ausbildungsbehörde nach Satz 1, die die Anforderung erfüllt, kann die Zuständigkeit übertragen. 3Für eine Übertragung auf das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften ist dessen Einverständnis nicht erforderlich.