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§ 23 APVO-TD - Prüfungsteile, Prüfungsgebiete, Ladung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Staatsexamen) besteht aus

  1. 1.

    einer häuslichen Prüfungsarbeit,

  2. 2.

    einer schriftlichen Prüfung und

  3. 3.

    einer mündlichen Prüfung.

(2) 1Die Prüfungsgebiete ergeben sich aus der Anlage 2. 2Das für die Ausbildung für den Fachbereich zuständige Ministerium veröffentlicht ein Prüfungsstoffverzeichnis, das Einzelheiten der Prüfungsgebiete festlegt.

(3) Der Prüfling ist von der Prüfungsbehörde zu der schriftlichen und der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden.