§ 25 APVO-TD - Häusliche Prüfungsarbeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-TD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1In der häuslichen Prüfungsarbeit soll eine Aufgabe aus der Praxis des Fachbereichs bearbeitet werden. 2Die Prüfungsbehörde bestimmt die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit.
(2) 1Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsausschusses eine Aufgabe für eine Abschnittsarbeit oder eine Projektarbeit als Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes entwickelt worden ist und den Anforderungen an eine Aufgabe für eine häusliche Prüfungsarbeit entspricht. 2Die Aufgabe für die Abschnittsarbeit muss sich auf ein Thema eines Ausbildungsabschnitts beziehen und die Aufgabe für eine Projektarbeit auf ein bestehendes oder neues Projekt. 3Die Abschnittsarbeit wird während des Ausbildungsabschnitts, auf den sich die Aufgabe bezieht, angefertigt.
(3) Nimmt der Prüfling an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen "Schinkel-Wettbewerb" oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den "Peter-Josef-Lenné-Preis" teil, so kann die Wettbewerbsaufgabe als Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit anerkannt werden, wenn sie unter Beteiligung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses gestellt worden ist und den Anforderungen an eine Aufgabe für eine häusliche Prüfungsarbeit, gegebenenfalls nach Ergänzung durch eine zusätzliche Aufgabe, entspricht.
(4) 1Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Empfang der Aufgabe bei der Prüfungsbehörde abzugeben. 2Auf Antrag kann die Prüfungsbehörde eine Fristverlängerung von höchstens sechs Wochen gewähren, wenn ein Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 vorliegt. 3Bei Erkrankung des Prüflings ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 4Dauert die Verhinderung länger als sechs Wochen, so bestimmt die Prüfungsbehörde eine neue Aufgabe für die Hausarbeit. 5Die Abgabefrist ist gewahrt, wenn die häusliche Prüfungsarbeit vor Ablauf der Frist zur Post aufgegeben wird.
(5) 1Die häusliche Prüfungsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von der Ausschussleiterin oder dem Ausschussleiter bestimmt werden, bewertet. 2Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so entscheidet die Ausschussleiterin oder der Ausschussleiter. 3Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(6) 1Ist die häusliche Prüfungsarbeit mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden, so erhält der Prüfling nach Abschluss der mündlichen Prüfung eine Mitteilung über die Bewertung. 2Ist die häusliche Prüfungsarbeit nicht mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.