Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 11 APVO-TD - Schriftliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Aufsichtsarbeiten, für den Fachbereich Geodäsie und Geoinformation aus vier Aufsichtsarbeiten. 2Eine Aufsichtsarbeit ist am Ende des Verwaltungslehrgangs anzufertigen; die Bearbeitungszeit beträgt 5 Zeitstunden. 3Die Bearbeitungszeit für die übrigen Aufsichtsarbeiten beträgt insgesamt 18 Zeitstunden; für den Fachbereich Geodäsie und Geoinformation beträgt sie 5 Zeitstunden je Aufsichtsarbeit.

(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt

  1. 1.

    die Aufgaben,

  2. 2.

    die Verteilung der Bearbeitungszeit nach Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 auf die Aufsichtsarbeiten und

  3. 3.

    die zulässigen Hilfsmittel.

(3) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. 2Bei den Aufsichtsarbeiten in den Fachbereichen Landespflege und Wasserwesen kann die Prüfungsbehörde bestimmen, dass eine Person mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste an die Stelle eines Mitglieds des Prüfungsausschusses tritt; § 9 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Bei der Aufsichtsarbeit nach Absatz 1 Satz 2 kann die Prüfungsbehörde bestimmen, dass eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer des Studieninstituts des Landes Niedersachsen an die Stelle eines Mitglieds des Prüfungsausschusses tritt. 4Weichen die Einzelbewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 5Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 6Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

(4) Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 3 (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung).

(5) 1Sind im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation mindestens zwei und in den übrigen Fachbereichen mindestens drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden und beträgt die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung mindestens "4", so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind die Note und die Mindestpunktzahl nicht erreicht, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.