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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 21 APVO-TD - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1In der berufspraktischen Ausbildung gibt die jeweilige Ausbildungsstelle am Ende eines Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Leistungen der Referendarin oder des Referendars ab. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Werden in einem Ausbildungsabschnitt mehrere Ausbildungsstellen tätig, so gibt jede Ausbildungsstelle eine Beurteilung ab. 4Die Beurteilung ist mit der Referendarin oder dem Referendar zu besprechen. 5Dauert ein Ausbildungsabschnitt oder im Fall des Satzes 3 ein Teil eines Ausbildungsabschnitts weniger als sechs Wochen, so wird nur die Art und Dauer der Ausbildung bestätigt und angegeben, ob das Ausbildungsziel erreicht worden ist. 6Am Ende der berufspraktischen Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote. 7Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen, wobei im Fall des Satzes 3 zunächst der Mittelwert der Bewertungen der Einzelbeurteilungen gebildet wird. 8Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote) wird einer Note (Ausbildungsnote) zugeordnet. 9Die Ausbildungsnote ist der Referendarin oder dem Referendar mitzuteilen.

(2) In der fachtheoretischen Ausbildung wird eine Beurteilung nicht abgegeben.