WFB-RdErl,NI - Wohnraumförderbestimmungen-Runderlass

Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen
(Wohnraumförderbestimmungen - WFB)

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

RdErl. d. MU v. 2.7.2019 - 64-25100-3/7 -

Vom 2. Juli 2019 (Nds. MBl. S. 1075)

Geändert durch RdErl. vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1696)

- VORIS 23400 -

Bezug: RdErl. v. 2. 7. 2019 (Nds. MBl. S. 1073), geändert durch
RdErl. v. 2. 11. 2021 (Nds. MBl. S. 1694)
- VORIS 23400 -

Die Abkürzungen der im nachstehenden Verzeichnis zitierten Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung:

AllGOVerordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen
ANBest-PAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO)
AufenthGAufenthaltsgesetz
BauGBBaugesetzbuch
BetrAVGBetriebsrentengesetz
BGBBürgerliches Gesetzbuch
EStGEinkommensteuergesetz
GEGGebäudeenergiegesetz
LHONiedersächsische Landeshaushaltsordnung
NuWGNiedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen
NWoFGNiedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz
SGB IXNeuntes Buch des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
SGB XIElftes Buch des Sozialgesetzbuchs - Soziale Pflegeversicherung
SGB XIIZwölftes Buch des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe
VVVerwaltungsvorschriften
WoBindGWohnungsbindungsgesetz
WoFlVWohnflächenverordnung
WoGVWohngeldverordnung
InhaltsübersichtAbschnitt
Erster Abschnitt
Allgemeine Fördergrundsätze
Förderzweck, Rechtsgrundlagen1
Begriffsbestimmungen2
Fördergrundsätze3
Zusammenarbeit der zuständigen Stellen4
Kontingentierung der Fördermittel, Fördervorrang5
Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen6
Allgemeine Förderausschlüsse7
Förderung begonnener Vorhaben8
Einsatz anderer Finanzierungshilfen9
Vorrangige Kapitalmarktmittel10
Dingliche Sicherung11
Zweiter Abschnitt
Mietwohnraumförderung
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger12
Fördervoraussetzungen13
Eigenleistungen14
Angemessene Wohnungsgrößen15
Besondere Wohnformen16
Angemessenheit der Gesamtkosten17
Darlehenskonditionen18
Tilgungsnachlass19
Belegungsbindungen20
Mietbindung21
Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen22
Vorzeitige Tilgung des Darlehens23
Dauer der Bindungen in Sonderfällen24
Mietvertragsbedingungen25
Förderung modellhafter Wohnprojekte26
Modernisierung von Mietwohnraum27
Förderung auf den Ostfriesischen Inseln28
Förderung von Wohnheimplätzen für Studierende und Auszubildende29
Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen30
Maßnahmen zur Vermeidung einer Überkompensation31
Dritter Abschnitt
Eigentumsförderung
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger32
Fördervoraussetzungen33
Förderausschluss34
Eigenleistungen35
Angemessene Wohnungsgrößen36
Eigenheime, Wohnungen für Angehörige37
Tragbarkeit der Belastung38
Förderung von Neubau und Erwerb39
Unzureichende Wohnverhältnisse40
Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum41
Darlehenskonditionen42
Zweckbestimmte Nutzung43
Vorzeitige Tilgung des Darlehens44
Vierter Abschnitt
Verfahren
Antragstellung45
Verfahren bei der Bewilligungsstelle46
Förderentscheidung47
Auszahlung der Fördermittel48
Durchführung von Bauvorhaben49
Gebäudeversicherung50
Anzeige des Baubeginns51
Anzeige der Fertigstellung, Schlussbescheinigung52
Verwendungsnachweis53
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf der Förderentscheidung54
Verwaltungskostenbeitrag, Bearbeitungsentgelt55
Fünfter Abschnitt
Wohnungsbelegung und -überwachung
Allgemeines56
Überlassung von Wohnraum, Wohnberechtigungsschein, Missbrauch57
Wohnberechtigungsschein für ausländische Wohnungssuchende58
Wohnungsgröße59
Sanktionen60
Benennungsrecht60a
Überwachung der Belegungsbindungen61
Freistellung, Änderung und Entlassung62
Freistellungsdauer63
Reichweite einer Freistellung64
Ausgleichsleistungen bei Freistellungen65
Sechster Abschnitt
Baufachliche Anforderungen
Allgemeine Anforderungen66
Wohnungen für ältere Menschen67
Wohnungen für Menschen mit Behinderungen68
Wohnheime für Studierende und Auszubildende69
Besondere Wohnformen70
Siebter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen71

Absch. 1 - 11, Erster Abschnitt - Allgemeine Fördergrundsätze

Abschnitt 1 WFB - Förderzweck, Rechtsgrundlagen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

1.1 Das Land fördert auf Grundlage des NWoFG den Wohnungsbau und andere Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum. Dazu werden auf Antrag Zuwendungen aus dem zur Finanzierung der sozialen Wohnraumförderung errichteten Sondervermögen "Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds Niedersachsen" gewährt. Diese Richtlinie enthält Bestimmungen zur Durchführung des NWoFG und der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen.

1.2 Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt entsprechend den Regelungen

  • des NWoFG vom 29.10.2009 (Nds. GVBl. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. 4. 2021 (Nds. GVBl. S. 240),

  • der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Wohnraumförderung (Wohnraumförderprogramm 2019) - Bezugserlass - und

  • des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. EU 2012 Nr. L 7 S. 3) - im Folgenden: DAWI-Freistellungsbeschluss -

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Die VV zu § 44 LHO finden Anwendung, soweit in dieser Richtlinie auf diese Verwaltungsvorschriften verwiesen wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 71 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1696)

Abschnitt 2 WFB - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1 Ältere Menschen:

Ältere Menschen bezeichnet Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

2.2 Änderung und Erweiterung von Gebäuden:

Änderung und Erweiterung von Gebäuden bezeichnet bauliche Maßnahmen, mit denen unter wesentlichem Bauaufwand - mindestens jedoch ein Drittel vergleichbarer Neubaukosten - dauerhafter Wohnraum geschaffen wird. Dazu gehören insbesondere der Ausbau eines Dachgeschosses, das Aufstocken eines Gebäudes, der Anbau an ein Gebäude sowie die Nutzungsänderung von Räumen, die bisher nicht Wohnzwecken dienten.

2.3 Besondere Fördergebiete:

Besondere Fördergebiete bezeichnet Gemeinden mit den Mietenstufen IV bis VII sowie Kommunen, die nach der Niedersächsischen Mieterschutzverordnung als Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten gelten. Ausgenommen sind die Städte Borkum und Norderney, die Inselgemeinde Juist, das Nordseebad Wangerooge sowie die Gemeinden Baltrum, Langeoog und Spiekeroog. Die Einteilung der Gemeinden in die Mietenstufen richtet sich nach den Bestimmungen der Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV in der jeweils geltenden Fassung.

2.4 Bewilligungsstelle:

Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).

2.5 Bezugsfertigkeit:

Wohnraum gilt als bezugsfertig, wenn er so weit fertig gestellt ist, dass den künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern zugemutet werden kann, ihn zu beziehen.

2.6 Eigenheim:

Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen durch die Eigentümerin oder den Eigentümer und ihre oder seine Angehörigen bestimmt ist.

2.7 Eigentumswohnung:

Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an der Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes begründet ist. Eine Eigentumswohnung, die zum Bewohnen durch die Wohnungseigentümerin oder den Wohnungseigentümer und ihre oder seine Angehörigen bestimmt ist, ist selbstgenutztes Wohneigentum i. S. dieser Richtlinie.

2.8 Energetische Modernisierung:

Energetische Modernisierung sind Investitionen für Maßnahmen zum Zwecke der CO2-Minderung und Energieeinsparung sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien. Dazu gehören insbesondere

  • die nachträgliche Wärmedämmung der Gebäudewände, des Daches, der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume,

  • die Fenster- und Außentürerneuerung,

  • die Erneuerung von Heizungstechnik auf Basis fossiler Brennstoffe oder

  • Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger.

2.9 Haushalte mit geringen Einkommen:

Der Begriff bezeichnet Haushalte, deren Gesamtjahreseinkommen die in § 3 Abs. 2 NWoFG bestimmten Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

2.10 Haushalte mit mittleren Einkommen:

Der Begriff bezeichnet Haushalte, deren Gesamtjahreseinkommen die in § 5 Abs. 2 DVO-NWoFG geregelten Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

2.11 Mehrfamilienhaus:

Ein Mehrfamilienhaus ist ein Gebäude für die Unterbringung von mehreren Wohngemeinschaften oder Mietparteien, welches mindestens drei Wohneinheiten besitzt.

2.12 Menschen mit Behinderungen:

Menschen mit Behinderungen sind solche gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX. Als Menschen mit Behinderungen gelten unbeschadet der gesetzlichen Definition Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie hilfe- und pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher.

2.13 Modellhafte Wohnprojekte:

Modellhafte Wohnprojekte sind solche Vorhaben, die Wohnkonzeptionen weiterentwickeln und die geeignet sind, die Qualitätsentwicklung in einem spezifischen Praxis- oder Problemfeld voranzutreiben und innovative Anstöße zur Weiterentwicklung der sozialen Wohnraumförderung zu geben.

2.14 Modernisierung:

Modernisierung bezeichnet bauliche Maßnahmen, die eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnraums oder des Wohngebäudes, eine dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse, eine nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser bewirken oder den Austausch von Bleileitungen in der Trinkwasserinstallation beinhalten. Der Modernisierung stehen Maßnahmen gleich, bei denen unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum an geänderte Wohnbedürfnisse angepasst wird, insbesondere solche, die ein barrierefreies Wohnen ermöglichen, wenn sie in Anlehnung an die Vorgaben der als technische Baubestimmung eingeführten DIN 18040-2:2011-09, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen (im Folgenden: DIN 18040-2) durchgeführt werden. Zur Modernisierung zählen auch bauliche Maßnahmen, die der Anpassung von Wohngebäuden an die Folgen des Klimawandels dienen, insbesondere die bauliche Sicherung des Gebäudes vor Extremwettereignissen und vor eindringendem Wasser bei Starkregen oder Hochwasser, die Installation von Verschattungselementen am Gebäude oder das Anlegen von Dach- und Hausfassadenbegrünung sowie die Neuinstallation und Nachrüstung von Regenwassernutzungsanlagen. Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung.

2.15 Neubau:

Neubau bezeichnet bauliche Maßnahmen, durch die dauerhafter Wohnraum in einem neuen selbständigen Gebäude geschaffen wird.

2.16 Wohnraum:

Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und von der oder dem Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist.

2.17 Wohnraumförderstelle, zuständige Stelle:

Die Begriffe Wohnraumförderstelle und zuständige Stelle bezeichnen die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 NWoFG zuständige Stelle.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 71 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1696)

Abschnitt 3 WFB - Fördergrundsätze

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Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

3.1 Die soziale Wohnraumförderung ist der Nachhaltigkeit einer Wohnraumversorgung verpflichtet, die die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse mit der Erhaltung der Umwelt in Einklang bringt. Bei der Förderung sind insbesondere zu berücksichtigen

3.1.1
die regionalen und örtlichen wohnungswirtschaftlichen und städtebaulichen Verhältnisse einschließlich der demografischen Entwicklung,

3.1.2
die besonderen Anforderungen des zu versorgenden Personenkreises, insbesondere die Anforderungen des Wohnens von Familien sowie von Personen, die infolge von Alter, Behinderung oder Krankheit in ihrer Mobilität eingeschränkt sind,

3.1.3
eine gute Anbindung der Förderobjekte an Infrastruktureinrichtungen wie den öffentlichen Personennahverkehr,

3.1.4
die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen sowie ausgewogener Siedlungsstrukturen,

3.1.5
der sparsame Umgang mit Grund und Boden und die Anforderungen Kosten sparenden und Ressourcen schonenden Bauens,

3.1.6
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit städtebaulichen Erneuerungs- oder Entwicklungszielen stehen,

3.1.7
der Beitrag des genossenschaftlichen Wohnens zur Erreichung der Ziele der Wohnraumförderung,

3.1.8
besondere Ansätze zur Weiterentwicklung nachhaltiger Wohnraumversorgung.

3.2 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben sämtliche Möglichkeiten zur Kostensenkung auszuschöpfen. Bei der Förderung sind die das Haushaltsrecht beherrschenden Grundsätze von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Notwendigkeit in besonderem Maße zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 71 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1696)