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Abschnitt 2 WFB - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1 Ältere Menschen:

Ältere Menschen bezeichnet Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

2.2 Änderung und Erweiterung von Gebäuden:

Änderung und Erweiterung von Gebäuden bezeichnet bauliche Maßnahmen, mit denen unter wesentlichem Bauaufwand - mindestens jedoch ein Drittel vergleichbarer Neubaukosten - dauerhafter Wohnraum geschaffen wird. Dazu gehören insbesondere der Ausbau eines Dachgeschosses, das Aufstocken eines Gebäudes, der Anbau an ein Gebäude sowie die Nutzungsänderung von Räumen, die bisher nicht Wohnzwecken dienten.

2.3 Besondere Fördergebiete:

Besondere Fördergebiete bezeichnet Gemeinden mit den Mietenstufen IV bis VII sowie Kommunen, die nach der Niedersächsischen Mieterschutzverordnung als Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten gelten. Ausgenommen sind die Städte Borkum und Norderney, die Inselgemeinde Juist, das Nordseebad Wangerooge sowie die Gemeinden Baltrum, Langeoog und Spiekeroog. Die Einteilung der Gemeinden in die Mietenstufen richtet sich nach den Bestimmungen der Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV in der jeweils geltenden Fassung.

2.4 Bewilligungsstelle:

Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).

2.5 Bezugsfertigkeit:

Wohnraum gilt als bezugsfertig, wenn er so weit fertig gestellt ist, dass den künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern zugemutet werden kann, ihn zu beziehen.

2.6 Eigenheim:

Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen durch die Eigentümerin oder den Eigentümer und ihre oder seine Angehörigen bestimmt ist.

2.7 Eigentumswohnung:

Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an der Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes begründet ist. Eine Eigentumswohnung, die zum Bewohnen durch die Wohnungseigentümerin oder den Wohnungseigentümer und ihre oder seine Angehörigen bestimmt ist, ist selbstgenutztes Wohneigentum i. S. dieser Richtlinie.

2.8 Energetische Modernisierung:

Energetische Modernisierung sind Investitionen für Maßnahmen zum Zwecke der CO2-Minderung und Energieeinsparung sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien. Dazu gehören insbesondere

  • die nachträgliche Wärmedämmung der Gebäudewände, des Daches, der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume,

  • die Fenster- und Außentürerneuerung,

  • die Erneuerung von Heizungstechnik auf Basis fossiler Brennstoffe oder

  • Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger.

2.9 Haushalte mit geringen Einkommen:

Der Begriff bezeichnet Haushalte, deren Gesamtjahreseinkommen die in § 3 Abs. 2 NWoFG bestimmten Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

2.10 Haushalte mit mittleren Einkommen:

Der Begriff bezeichnet Haushalte, deren Gesamtjahreseinkommen die in § 5 Abs. 2 DVO-NWoFG geregelten Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

2.11 Mehrfamilienhaus:

Ein Mehrfamilienhaus ist ein Gebäude für die Unterbringung von mehreren Wohngemeinschaften oder Mietparteien, welches mindestens drei Wohneinheiten besitzt.

2.12 Menschen mit Behinderungen:

Menschen mit Behinderungen sind solche gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX. Als Menschen mit Behinderungen gelten unbeschadet der gesetzlichen Definition Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie hilfe- und pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher.

2.13 Modellhafte Wohnprojekte:

Modellhafte Wohnprojekte sind solche Vorhaben, die Wohnkonzeptionen weiterentwickeln und die geeignet sind, die Qualitätsentwicklung in einem spezifischen Praxis- oder Problemfeld voranzutreiben und innovative Anstöße zur Weiterentwicklung der sozialen Wohnraumförderung zu geben.

2.14 Modernisierung:

Modernisierung bezeichnet bauliche Maßnahmen, die eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnraums oder des Wohngebäudes, eine dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse, eine nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser bewirken oder den Austausch von Bleileitungen in der Trinkwasserinstallation beinhalten. Der Modernisierung stehen Maßnahmen gleich, bei denen unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum an geänderte Wohnbedürfnisse angepasst wird, insbesondere solche, die ein barrierefreies Wohnen ermöglichen, wenn sie in Anlehnung an die Vorgaben der als technische Baubestimmung eingeführten DIN 18040-2:2011-09, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen (im Folgenden: DIN 18040-2) durchgeführt werden. Zur Modernisierung zählen auch bauliche Maßnahmen, die der Anpassung von Wohngebäuden an die Folgen des Klimawandels dienen, insbesondere die bauliche Sicherung des Gebäudes vor Extremwettereignissen und vor eindringendem Wasser bei Starkregen oder Hochwasser, die Installation von Verschattungselementen am Gebäude oder das Anlegen von Dach- und Hausfassadenbegrünung sowie die Neuinstallation und Nachrüstung von Regenwassernutzungsanlagen. Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung.

2.15 Neubau:

Neubau bezeichnet bauliche Maßnahmen, durch die dauerhafter Wohnraum in einem neuen selbständigen Gebäude geschaffen wird.

2.16 Wohnraum:

Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und von der oder dem Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist.

2.17 Wohnraumförderstelle, zuständige Stelle:

Die Begriffe Wohnraumförderstelle und zuständige Stelle bezeichnen die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 NWoFG zuständige Stelle.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 71 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1696)