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Abschnitt 5 WFB - Kontingentierung der Fördermittel, Fördervorrang

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

5.1 Eine Kontingentierung der im Sondervermögen "Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds Niedersachsen" zur Verfügung stehenden Fördermittel für die einzelnen Fördergegenstände nach dem Bezugserlass erfolgt grundsätzlich nicht. Die Fördermittel stehen nach dem Gesamtdeckungsprinzip für alle Fördergegenstände gleichermaßen zur Verfügung, soweit nicht nach den Maßgaben des Haushaltsrechts eine getrennte Bewirtschaftung vorgeschrieben ist. Soweit es zur Wahrung einer gleichmäßigen Inanspruchnahme oder zur sachgerechten Steuerung der Fördermittel erforderlich ist, kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Fachministerium Kontingente bilden.

5.2 Übersteigen die beantragten Zuwendungen die im Sondervermögen "Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds Niedersachsen" zur Verfügung stehenden Fördermittel, so ist Bauvorhaben mit besonderer städtebaulicher Bedeutung, etwa in Sanierungsgebieten nach § 142 BauGB, Entwicklungsbereichen nach § 165 BauGB, Erhaltungsgebieten nach § 172 BauGB, Stadtumbaugebieten nach § 171b BauGB, Gebieten mit einer Maßnahme der Sozialen Stadt nach § 171e BauGB, Untersuchungsgebieten nach § 141 BauGB oder in Fördergebieten der Städtebauförderung, grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. Im Weiteren sind unter anderem der örtliche Bedarf, die Schaffung von barrierefreiem Wohnraum, das Wohnen von Familien mit Kindern, die Lage und die Qualität des Vorhabens Kriterien für die vorrangige Bewilligung von Zuwendungen.

5.3 Unter sonst gleichen Voraussetzungen in städtebaulicher, wohnungspolitischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht sollen innerhalb der einzelnen Förderungsränge solche Bauvorhaben gleichwertiger Güte und Ausstattung bevorzugt gefördert werden, bei denen aufgrund vergleichsweise niedrigerer Gesamtkosten geringere Fördermittel benötigt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 71 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1696)