Abschnitt 19 WFB - Tilgungsnachlass
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
- Amtliche Abkürzung
- WFB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
19.1 Der Tilgungsnachlass ist ein Teilschulderlass. Er kann nur zusammen mit dem Darlehen in Anspruch genommen werden; eine Zuwendung allein in Form des Tilgungsnachlasses ist ausgeschlossen. Der Tilgungsnachlass wird in zwei Teilbeträgen gewährt. Zwei Drittel des Betrages werden nach
19.1.1
Bezugsfertigkeit und bestimmungsgemäßer Belegung des geförderten Wohnraumes (Neubauvorhaben) oder
19.1.2
dem Abschluss der baulichen Maßnahmen (übrige Vorhaben)
von dem Darlehensursprungsbetrag abgezogen. Das restliche Drittel wird nach Ablauf des 20. Jahres nach den in Nummer 19.1.1 oder 19.1.2 genannten Zeitpunkten abgezogen.
19.2 Der Tilgungsnachlass darf nur gewährt werden, wenn
19.2.1
fällige Zahlungen vertragsgemäß erbracht worden sind,
19.2.2
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Bestimmungen der Förderentscheidung einschließlich des Darlehensvertrages verstoßen worden ist,
19.2.3
das Darlehen nicht ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt worden ist und
19.2.4
keine Gründe vorliegen, die die Bewilligungsstelle zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Kündigung der Förderentscheidung berechtigen würden.
19.3 Eine Auszahlung von Tilgungsnachlässen ist nicht möglich.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 71 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1696)