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Abschnitt 23 WFB - Vorzeitige Tilgung des Darlehens

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

23.1 Zahlt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ohne rechtliche Verpflichtung vor Ablauf der Darlehenslaufzeit den bis zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Darlehensbetrag in voller Höhe zurück, so enden die Belegungs- und Mietbindungen

23.1.1
nach Ablauf des zehnten auf die Rückzahlung folgenden Kalenderjahres,

23.1.2
jedoch spätestens mit Ablauf des in der Förderentscheidung bestimmten Zeitraumes.

23.2 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist jedoch berechtigt, das Förderdarlehen im Fall der Förderung von Wohnraum für Haushalte

23.2.1
mit geringen Einkommen nach Ablauf von 30 Jahren und

23.2.2
mit mittleren Einkommen nach Ablauf von 20 Jahren

nach ihrer oder seiner Ankündigung gegenüber der Bewilligungsstelle vorzeitig zurückzuzahlen. Der Restdarlehensbetrag ist in voller Höhe zur sofortigen Zahlung fällig. Die Ankündigung muss mindestens drei Monate vor der geplanten Rückzahlung erfolgen. Wird der Restdarlehensbetrag in voller Höhe zurückgezahlt, so enden die Belegungs- und Mietbindungen ohne Nachwirkungsfristen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rückzahlung geleistet worden ist.

23.3 Die Bewilligungsstelle unterrichtet die zuständige Wohnraumförderstelle unverzüglich über jede Änderung der maßgeblichen Umstände, die Auswirkungen auf die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen haben. Die Wohnraumförderstelle teilt der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger das Ende der Belegungs- und Mietbindungen mit, soweit diesbezüglich Änderungen eingetreten sind.

23.4 Nummer 23.2 findet keine Anwendung bei der Förderung von Vorhaben, für die die Bestimmungen in Nummern 20.3 und 21.3 gelten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 71 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1696)