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Abschnitt 25 WFB - Mietvertragsbedingungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

25.1 Mietverträge zur Überlassung des geförderten Wohnraums sind unbefristet abzuschließen, soweit diese Richtlinie nichts Abweichendes bestimmt.

25.2 Die Wohnung ist der Mieterin oder dem Mieter in bezugsfertigem Zustand zu übergeben. Regelungen, nach denen Aufwendungen für die bezugsfertige Herstellung der Wohnung und Kosten für die laufende Instandhaltung von der Mieterin oder dem Mieter zu tragen sind, sind unzulässig.

25.3 Sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Erhebung von Zuschlägen für die Mitvermietung von Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen sowie von Keller- und Zubehörräumen unzulässig; dies gilt nicht für die Vermietung von Garagen und Kfz- Einstellplätzen. Die Vermietung einer geförderten Wohnung darf jedoch nicht an die Anmietung einer Garage, eines Kfz-Einstellplatzes oder eines Carports geknüpft werden.

25.4 Das Erheben von Entgelten für zwingende zusätzliche Leistungen der oder des Verfügungsberechtigten, wie etwa für laufende Leistungen zur persönlichen Betreuung und Versorgung, sind nur mit Zustimmung der Bewilligungsstelle zulässig.

25.5 Bei der Vermietung von Wohnungen an Betreuungs- oder Hauspersonal im Bereich der Wohnungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen können Mietverhältnisse entsprechend den §§ 576 ff. BGB (Werkmietwohnungen) vereinbart werden.

25.6 Auf die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, insbesondere auf § 2 Abs. 3, wird hingewiesen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 71 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1696)