Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 60 WFB - Sanktionen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

Ist geförderter Wohnraum einer wohnungssuchenden Person ohne Wohnberechtigungsschein überlassen worden, so haben die Verfügungsberechtigten diese zunächst aufzufordern, nachträglich und unverzüglich einen Wohnberechtigungsschein - ggf. einen solchen nach § 8 Abs. 4 bis 6 NWoFG - zu beantragen; dieser kann nur für die Zukunft erteilt werden. Etwaige Geldleistungen nach § 14 Abs. 3 NWoFG dürfen von den Verfügungsberechtigten nur für die Zeit bis zur Erteilung des Wohnberechtigungsscheines erhoben werden.

In Ausführung von § 10 Abs. 5 NWoFG sind die Verfügungsberechtigten aufzufordern, der zuständigen Stelle unter Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn Wohnraum bezugsfertig oder frei wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 71 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1696)