§ 5 DVO-NWoFG - Einkommensgrenzen bei der Förderung von Mietwohnraum
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes (DVO-NWoFG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NWoFG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
(1) Eine kommunale Körperschaft darf in der Förderentscheidung nach § 6 Abs. 1 NWoFG zulassen, dass die in § 3 Abs. 2 NWoFG bestimmten Einkommensgrenzen für die Förderung von Mietwohnraum um bis zu 60 Prozent überschritten werden, wenn sie das Vorhaben ausschließlich mit ihren eigenen Mitteln fördert.
(2) Im Übrigen darf in der Förderentscheidung nach § 6 Abs. 1 NWoFG zugelassen werden, dass die in § 3 Abs. 2 NWoFG bestimmten Einkommensgrenzen überschritten werden
- 1.
bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen bei Mietwohnraum um bis zu 20 Prozent,
- 2.
bei der Schaffung von Mietwohnraum
- a)
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet,
- b)
in einem Gebiet, in dem vorbereitende Untersuchungen nach § 141 des Baugesetzbuchs (BauGB) eingeleitet worden sind,
- c)
in einem Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB,
- d)
in einem Gebiet, in dem bisher Unterkünfte für Obdachlose vorhanden waren, oder
- e)
in einem Gebiet mit einem kommunalen Wohnraumversorgungskonzept oder einem städtebaulichen Entwicklungskonzept (Fördergebiete)
um bis zu 60 Prozent und
- 3.
bei der Schaffung von Mietwohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung um bis zu 60 Prozent.