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Abschnitt 58 WFB - Wohnberechtigungsschein für ausländische Wohnungssuchende

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

Ausländische Wohnungssuchende sind nur dann rechtlich und tatsächlich in der Lage, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen, wenn ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben ist, der voraussichtlich noch mindestens ein Jahr ab dem Tag der Antragstellung auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines beibehalten werden kann. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn ausländische Wohnungssuchende im Besitz eines der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AufenthG genannten Aufenthaltstitels sind. Im Fall einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ist die Aufenthaltsdauer stets im Einzelfall zu prüfen. Die Aufenthaltsdauer ist ebenfalls im Einzelfall zu prüfen bei einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60c AufenthG (Ausbildungsduldung) oder i. V. m. § 60d AufenthG (Beschäftigungsduldung). Wenn die Dauer der Aufenthaltserlaubnis oder der Duldung weniger als ein Jahr umfasst und die Ausländerbehörde keine aufenthaltsrechtlichen Bedenken geltend macht, kann ebenfalls von einem rechtmäßigen Aufenthalt von noch mindestens einem Jahr ausgegangen werden. Gleiches gilt für Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50 % (gute Bleibeperspektive). Die Liste der Herkunftsstaaten mit guter Bleibeperspektive können auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in der Infothek über den Pfad "Fragen & Antworten > Integration > Integrationskurse für Asylbewerber und Geduldete > Was heißt gute Bleibeperspektive?" abgerufen werden. Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht für Wohnungssuchende anderer Mitgliedstaaten der EU (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) und deren Haushaltsangehörige. Nicht als Wohnungssuchende gelten die Angehörigen der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte und deren Haushaltsangehörige.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 71 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1696)