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Abschnitt 27 WFB - Modernisierung von Mietwohnraum

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

27.1 Die baulichen Maßnahmen müssen nach öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen, insbesondere mietrechtlichen Vorschriften zulässig sein. Die Wohnungen müssen nach der Modernisierung den allgemein üblichen Wohnbedürfnissen entsprechen. Im Fall einer energetischen Modernisierung ist durch die Maßnahme das energetische Niveau eines Neubaus auf Grundlage des GEG zu erreichen. (1)

27.2 Bestehende Mietverhältnisse in Bezug auf die geförderten Wohnungen bleiben durch die Förderung unberührt. Die Wohnungen können zum Zeitpunkt der Förderung vermietet sein.

Nach Nummer 18 des Runderlasses vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1696) soll in Nummer 27.1 Satz 2 die Angabe "der EnEV" durch die Angabe "des GEG" ersetzt werden und der Klammerzusatz "(Kfw-Effizienzhaus 100)" gestrichen werden. Diese Änderungen wurden redaktionell in Nummer 27.1 Satz 3 durchgeführt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 71 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1696)