Abschnitt 28 WFB - Förderung auf den Ostfriesischen Inseln
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
- Amtliche Abkürzung
- WFB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
28.1 In den Gebieten der Städte Borkum und Norderney, der Inselgemeinde Juist, des Nordseebades Wangerooge sowie der Gemeinden Baltrum, Langeoog und Spiekeroog besteht aufgrund der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse die widerlegbare Vermutung, dass ein nicht nur kurzfristiger Bedarf an Mietwohnraum besteht. Ein Bedarfsnachweis nach Nummer 13.1.1 ist grundsätzlich nicht erforderlich.
28.2 Abweichend von Nummer 21.2 ist die anfängliche höchstzulässige Miete unter Berücksichtigung der Investitionsrechnung im Einzelfall und unter Beachtung der Maßgaben der Nummer 5.3.8 des Bezugserlasses festzulegen. Jedoch darf mit Beginn der Mietbindung der geförderte Wohnraum für die Dauer von drei Jahren nur gegen eine Miete (Nettokaltmiete) zum Gebrauch überlassen werden, die bei Wohnraum für Haushalte
28.2.1 mit geringen Einkommen 7,50 EUR und
28.2.2 mit mittleren Einkommen 9,50 EUR
je Quadratmeter Wohnfläche und Monat nicht überschreitet. Im Übrigen bleiben die Regelungen der Nummer 21 unberührt.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 71 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1696)