Abschnitt 20 WFB - Belegungsbindungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
- Amtliche Abkürzung
- WFB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
20.1 Durch die Förderentscheidung werden Belegungsbindungen nach § 7 NWoFG begründet. Die Belegungsbindung beginnt bei Neubauvorhaben mit der Bezugsfertigkeit des geförderten Wohnraums und bei den übrigen Vorhaben nach Abschluss der baulichen Maßnahmen.
20.2 Sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, endet die Belegungsbindung im Fall der Förderung von Wohnraum für Haushalte
20.2.1
mit geringen Einkommen nach Ablauf von 35 Jahren und
20.2.2
mit mittleren Einkommen nach Ablauf von 30 Jahren.
20.3 Bei der Förderung von Wohnraum in besonderen Fördergebieten (Nummer 2.3) endet die Belegungsbindung bei der Bewilligung von Anträgen, die bis zum 31. 12. 2022 gestellt werden, im Falle der Förderung von Wohnraum für Haushalte
20.3.1
mit geringen Einkommen nach Ablauf von 25 Jahren und
20.3.2
mit mittleren Einkommen nach Ablauf von 20 Jahren.
20.4 An dem geförderten Wohnraum können auch Belegungsbindungen bestimmter Art begründet werden für
20.4.1
ältere Menschen und
20.4.2
Menschen mit Behinderungen.
Der Wohnraum darf für die Dauer der Belegungsbindung nur Personen zum Gebrach überlassen werden, die zu dem jeweiligen Personenkreis gehören. Wohnraum mit Belegungsbindungen bestimmter Art ist auch dann förderfähig, wenn kein Bedarfsnachweis nach Nummer 13.1.1 für den Wohnraum vorliegt.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 71 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1696)