Abschnitt 48 WFB - Auszahlung der Fördermittel
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
- Amtliche Abkürzung
- WFB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
48.1 Für die Auszahlung der Fördermittel findet die VV Nr. 7 zu § 44 LHO Anwendung. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die als Eigenleistung einzubringenden Deckungsmittel für mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Ausgaben grundsätzlich vorrangig einzusetzen.
48.2 Fördermittel dürfen nicht ausgezahlt werden, bevor
48.2.1
die rangrichtige dingliche Sicherung nachgewiesen ist oder
48.2.2
die Erklärung einer Notarin oder eines Notars darüber vorliegt, dass der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt auch im Namen der Gläubigerin gestellt worden ist und keine Umstände bekannt sind, die der Eintragung an der vorgesehenen Rangstelle entgegenstehen.
48.3 Bei Darlehen für den Neubau erfolgt die Auszahlung auf Anforderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers in folgenden vier Teilraten:
48.3.1
bis zu 30 % nach Baubeginn,
48.3.2
bis zu 30 % nach der Fertigstellung des Rohbaus,
48.3.3
bis zu 30 % nach Anbringung des Innenputzes oder anderer vergleichbarer Herrichtung der Innenräume,
48.3.4
10 % nach restloser Fertigstellung, Vorlage der Schlussbescheinigung nach Nummer 52.3 und bestimmungsgemäßer Wohnungsbelegung.
48.4 Bei Darlehen für die Änderung und die Erweiterung von Gebäuden, die Modernisierung und die energetische Modernisierung erfolgt die Auszahlung auf Anforderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers in folgenden drei Teilraten:
48.4.1
bis zu 30 % nach Beginn der Baumaßnahme,
48.4.2
weitere 60 %, wenn Kosten in entsprechender Höhe nachgewiesen sind,
48.4.3
10 % nach Abschluss der Baumaßnahme und Vorlage der Schlussbescheinigung nach Nummer 52.3.
48.5 Bei Darlehen für den Erwerb erfolgt die Auszahlung auf Anforderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers in folgenden zwei Teilraten:
48.5.1
90 % nach Übergabe des Eigentums,
48.5.2
10 % nach Bezug des selbst genutzten Wohneigentums.
48.6 Zuschüsse werden jeweils mit der letzten Darlehensrate ausgezahlt. Im Fall einer Förderung nach Nummer 5.5 des Bezugserlasses (Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen) erfolgt die Auszahlung nach dem Nachweis der erstmaligen bestimmungsgemäßen Belegung der Wohnung mit einem wohnberechtigten Haushalt. Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt, bezogen auf eine Wohnung, in einer Summe. Dient der Erwerb der Belegungs- und Mietbindungen der Begründung neuer Bindungen im unmittelbaren Anschluss an auslaufende Belegungs- und Mietbindungen, so soll die Zuwendung regelmäßig erst ausgezahlt werden, wenn die Förderentscheidung bestandskräftig geworden ist.
48.7 Im begründeten Einzelfall kann die Bewilligungsstelle von den für die Auszahlung der Fördermittel getroffenen Regelungen abweichen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 71 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1696)