AVO-WaNi,NI - Nichtschülerabiturprüfungsverordnung-Waldorfschulen

Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Vom 2. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 139 - VORIS 22410 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 63)  (2)

Aufgrund des § 11 Abs. 9 in Verbindung mit § 141 Abs. 1 Satz 1 und des § 60 Abs. 1 Nr. 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Aufnahme in die Qualifikationsphase der Freien Waldorfschule, Abschlüsse1
Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase der Freien Waldorfschulen2
Prüfungsfächer und Aufgabenfelder in der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler3
Durchführung der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen, Leistungsbewertung4
Durchführung der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler5
Prüfungskommission6
Fachprüfungsausschüsse7
Schriftliche Abiturprüfung8
Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler9
Mündliche Prüfung10
Besondere Lernleistung in der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen11
Zuhörerinnen und Zuhörer12
Ergebnisse der Prüfungen, Gesamtpunktzahl13
Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung14
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife15
Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife16
Wiederholung der Abiturprüfung17
Übergangsregelungen18
Sonderregelung zum berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 18a
Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 18b
Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 18c
Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie18d
In-Kraft-Treten19
Anlagen
Qualifikationsphase der Freien Waldorfschule:
Unterrichtsfächer und Belegungsverpflichtungen
Anlage 1
Freie Waldorfschulen:
Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern und Anforderungsniveau der Prüfungsfächer
Anlage 2
Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler:
Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern und Anforderungsniveau der Prüfungsfächer
Anlage 3
Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine DurchschnittsnoteAnlage 4
Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Durchschnittsnote für den schulischen Teil der FachhochschulreifeAnlage 5

SVBl. S. 299

SVBl. S. 126

§ 1 AVO-WaNi - Aufnahme in die Qualifikationsphase der Freien Waldorfschule, Abschlüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Die Qualifikationsphase der Freien Waldorfschule umfasst die vier Schulhalbjahre des 12. und des 13. Schuljahrgangs.

(2) Zum Besuch der Qualifikationsphase ist berechtigt, wer am Ende des 11. Schuljahrgangs in den Pflicht- und den Wahlpflichtfächern, darunter in zwei Pflichtfremdsprachen, nach dem Beurteilungsmaßstab nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen einen Durchschnittsnotenwert von nicht schlechter als 3,0 erreicht hat.

(3) 1Am Ende der Qualifikationsphase kann mit dem Bestehen der Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erworben werden. 2Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann die Fachhochschulreife erwerben, und zwar den schulischen Teil nach Maßgabe des § 16 und den berufsbezogenen Teil durch ein einjähriges berufsbezogenes Praktikum oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung.

(4) Zur Abiturprüfung wird zugelassen, wer in der Qualifikationsphase regelmäßig am Unterricht teilgenommen und in keinem Prüfungsfach in den beiden letzten Schulhalbjahren 0 Punkte erreicht hat.

§ 2 AVO-WaNi - Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase der Freien Waldorfschulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung in den vier Schulhalbjahren des 12. und des 13. Schuljahrgangs erfüllen können. 2Der Unterricht wird in Kern-, Ergänzungs- und Wahlfächern erteilt. 3Die Kennzeichnung der Fächer als Kern-, Ergänzungs- und Wahlfächer sowie die Belegungsverpflichtungen nach Wochenstunden und Schulhalbjahren ergeben sich aus der Anlage 1. 4Ein Anspruch auf ein bestimmtes Angebot an Fächern besteht nicht. 5Der Unterricht wird in Schulhalbjahresabschnitten erteilt, die thematisch bestimmt sind. 6In den Schulhalbjahren müssen die Schülerinnen und Schüler durchschnittlich mindestens 28 Wochenstunden Pflichtunterricht belegen können.

(2) 1Den 13. Schuljahrgang kann besuchen, wer am Ende des 12. Schuljahrgangs in den Fächern nach § 1 Abs. 2 jeweils mindestens 5 Punkte erreicht hat. 2Den 13. Schuljahrgang kann auch besuchen, wer die Mindestanforderungen in nur einem Fach unterschreitet, aber in diesem Fach mindestens 1 Punkt erreicht hat. 3Den 13. Schuljahrgang kann ferner besuchen, wer

  1. 1.

    in höchstens zwei Fächern mindestens 1 Punkt erreicht hat und diese Bewertungen jeweils in einem Ausgleichsfach in der Weise ausgleicht, dass im Durchschnitt der Bewertungen in dem Fach und dem Ausgleichsfach jeweils mindestens 5 Punkte erreicht werden, oder

  2. 2.

    in höchstens einem Fach 0 Punkte und in einem Ausgleichsfach mindestens 10 Punkte oder in zwei Ausgleichsfächern jeweils mindestens 8 Punkte erreicht hat.

4Die Bewertungen in den Pflichtfremdsprachen sowie in den Fächern Deutsch und Mathematik können nur untereinander ausgeglichen werden.

(3) 1Wer am Ende des 12. Schuljahrgangs die Qualifikationsphase verlässt, erwirbt mit dem Abgangszeugnis den Erweiterten Sekundarabschluss I, wenn die Voraussetzungen für den Besuch des 13. Schuljahrgangs nach Absatz 2 erfüllt sind. 2Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird mit dem Abgangszeugnis der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erworben, wenn der Besuch des 13. Schuljahrgangs wegen nicht ausreichender Leistungen in der zweiten Pflichtfremdsprache nicht erfolgen konnte. 3Ist der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss nicht erworben worden, so wird mit dem Abgangszeugnis der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss erworben. 4Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der 12. Schuljahrgang vorzeitig verlassen wird.

§ 3 AVO-WaNi - Prüfungsfächer und Aufgabenfelder in der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die Fächer sind nach der Anlage 2 für die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen und nach der Anlage 3 für die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

  1. 1.

    dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld A),

  2. 2.

    dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld B) und

  3. 3.

    dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld C)

zugeordnet. 2Das Fach Sport ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(2) 1Für die Abiturprüfung sind acht Prüfungsfächer zu wählen. 2Die Fächer können nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 und 7 sowie der Anlagen 2 und 3 gewählt werden, an Freien Waldorfschulen im Rahmen des Angebots der Schule. 3Die oberste Schulbehörde kann den Fächerkatalog einschränken oder um solche Fächer erweitern, die auch an Gymnasien oder Beruflichen Gymnasien als Prüfungsfächer zugelassen werden können.

(3) Unter den acht Prüfungsfächern müssen die Fächer Deutsch, zwei Fremdsprachen, Geschichte oder Politik-Wirtschaft oder Erdkunde, Mathematik und eine Naturwissenschaft sein.

(4) 1In der schriftlichen Abiturprüfung hat der Prüfling in vier Fächern, darunter den Fächern nach Satz 2 Nr. 4, je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. 2Unter den schriftlichen Prüfungsfächern müssen sein

  1. 1.

    mindestens ein Fach aus jedem Aufgabenfeld,

  2. 2.

    Deutsch oder eine Fremdsprache,

  3. 3.

    Mathematik und

  4. 4.

    drei Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau, unter denen zwei der Fächer Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein müssen.

(5) 1In den vier Prüfungsfächern der Abiturprüfung, in denen keine schriftliche Prüfung abzulegen ist, wird eine mündliche Prüfung abgenommen. 2Diese Fächer sind Prüfungsfächer mit grundlegendem Anforderungsniveau; unter ihnen müssen sich die Fächer nach Absatz 3 befinden, in denen nicht schriftlich geprüft wird.

(6) 1Abweichend von Absatz 5 können an Freien Waldorfschulen die mündlichen Prüfungsleistungen im 7. und 8. Prüfungsfach nach Entscheidung der Schulbehörde auf Antrag der Schülerin oder des Schülers durch zwei Unterrichtsleistungen aus dem vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase ersetzt werden, jedoch nicht in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik. 2Die Unterrichtsleistungen können auch in Fächern erbracht worden sein, die zweistündig unterrichtet worden sind.

(7) An Freien Waldorfschulen können als Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau nur Fächer gewählt werden, die in der Qualifikationsphase durchschnittlich fünfstündig unterrichtet werden, und als Prüfungsfach mit grundlegendem Anforderungsniveau nur Fächer, die in der Qualifikationsphase durchschnittlich dreistündig unterrichtet werden.

§ 4 AVO-WaNi - Durchführung der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen, Leistungsbewertung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die Abiturprüfung findet an Freien Waldorfschulen am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase statt. 2Die Zulassung ist bei der Schulbehörde zu beantragen; über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.

(2) 1Im Übrigen gelten für die Durchführung der Abiturprüfung die §§ 20 bis 25 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) entsprechend. 2Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 7 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.