§ 2 AVO-WaNi - Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase der Freien Waldorfschulen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-WaNi
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Die Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung in den vier Schulhalbjahren des 12. und des 13. Schuljahrgangs erfüllen können. 2Der Unterricht wird in Kern-, Ergänzungs- und Wahlfächern erteilt. 3Die Kennzeichnung der Fächer als Kern-, Ergänzungs- und Wahlfächer sowie die Belegungsverpflichtungen nach Wochenstunden und Schulhalbjahren ergeben sich aus der Anlage 1. 4Ein Anspruch auf ein bestimmtes Angebot an Fächern besteht nicht. 5Der Unterricht wird in Schulhalbjahresabschnitten erteilt, die thematisch bestimmt sind. 6In den Schulhalbjahren müssen die Schülerinnen und Schüler durchschnittlich mindestens 28 Wochenstunden Pflichtunterricht belegen können.
(2) 1Den 13. Schuljahrgang kann besuchen, wer am Ende des 12. Schuljahrgangs in den Fächern nach § 1 Abs. 2 jeweils mindestens 5 Punkte erreicht hat. 2Den 13. Schuljahrgang kann auch besuchen, wer die Mindestanforderungen in nur einem Fach unterschreitet, aber in diesem Fach mindestens 1 Punkt erreicht hat. 3Den 13. Schuljahrgang kann ferner besuchen, wer
- 1.
in höchstens zwei Fächern mindestens 1 Punkt erreicht hat und diese Bewertungen jeweils in einem Ausgleichsfach in der Weise ausgleicht, dass im Durchschnitt der Bewertungen in dem Fach und dem Ausgleichsfach jeweils mindestens 5 Punkte erreicht werden, oder
- 2.
in höchstens einem Fach 0 Punkte und in einem Ausgleichsfach mindestens 10 Punkte oder in zwei Ausgleichsfächern jeweils mindestens 8 Punkte erreicht hat.
4Die Bewertungen in den Pflichtfremdsprachen sowie in den Fächern Deutsch und Mathematik können nur untereinander ausgeglichen werden.
(3) 1Wer am Ende des 12. Schuljahrgangs die Qualifikationsphase verlässt, erwirbt mit dem Abgangszeugnis den Erweiterten Sekundarabschluss I, wenn die Voraussetzungen für den Besuch des 13. Schuljahrgangs nach Absatz 2 erfüllt sind. 2Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird mit dem Abgangszeugnis der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erworben, wenn der Besuch des 13. Schuljahrgangs wegen nicht ausreichender Leistungen in der zweiten Pflichtfremdsprache nicht erfolgen konnte. 3Ist der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss nicht erworben worden, so wird mit dem Abgangszeugnis der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss erworben. 4Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der 12. Schuljahrgang vorzeitig verlassen wird.