§ 18 AVO-WaNi - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-WaNi
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) § 3 Abs. 2 und 7 und die Regelung zur Stündigkeit der Prüfungsfächer in der Anlage 1 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung finden erstmals Anwendung auf die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 das erste Jahr oder im Schuljahr 2020/2021 das zweite Jahr der Qualifikationsphase besuchen.
(2) § 16 Abs. 1 Satz 2 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung findet erstmals Anwendung auf die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2018/2019 an der Abiturprüfung teilgenommen, sie aber nicht bestanden haben und die Schule verlassen.
(3) Anlage 2 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung findet erstmals Anwendung auf die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2018/2019 das erste Jahr der Qualifikationsphase besuchen.