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§ 13 AVO-WaNi - Ergebnisse der Prüfungen, Gesamtpunktzahl

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Die Gesamtpunktzahl der Abiturprüfung ergibt sich durch Addition der nach den Absätzen 2 bis 4 erreichten Punktzahlen in den Fächern der schriftlichen und mündlichen Prüfung.

(2) Die in den einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden mit einer Punktzahl bewertet und ergeben wie folgt das Ergebnis in dem Prüfungsfach:

  1. 1.

    Die Punktzahlen in den drei Prüfungsfächern nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 werden jeweils mit 12 multipliziert.

  2. 2.

    In dem weiteren schriftlichen Prüfungsfach wird die Punktzahl mit 8 multipliziert.

  3. 3.

    In einem Fach, in dem auch mündlich geprüft wird, werden die Punktzahlen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung abweichend von Nummer 1 jeweils mit 6 und abweichend von Nummer 2 jeweils mit 4 multipliziert.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden bei der zusätzlichen Einbringung einer besonderen Lernleistung die in den einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung erbrachten Leistungen wie folgt für die Gesamtpunktzahl berücksichtigt:

  1. 1.

    Die Punktzahlen in den drei Prüfungsfächern nach Absatz 2 Nr. 1 werden jeweils mit 11, die Punktzahl in dem Prüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 2 mit 7 und die Punktzahl in der besonderen Lernleistung mit 4 multipliziert.

  2. 2.

    In einem Fach, in dem auch mündlich geprüft wird, werden abweichend von Nummer 1 die Punktzahlen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in den drei Prüfungsfächern nach Absatz 2 Nr. 1 jeweils mit 5,5 und in dem Prüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 2 jeweils mit 3,5 multipliziert; tritt in dem Gesamtergebnis für ein Fach ein Punktwert mit einer Dezimalstelle auf, so ist mathematisch zu runden.

(4) Die in den einzelnen Fächern der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 5 erbrachten Leistungen werden mit einer Punktzahl bewertet und jeweils mit 4 multipliziert.