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  • ab 01.08.2005 (aktuelle Fassung)

§ 15 AVO-WaNi - Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Wer die Abiturprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.

(2) 1Wer die Abiturprüfung an der Freien Waldorfschule nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Schulhalbjahren erreichten Leistungsbewertungen. 2Wer die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung.

(3) Eine mit mindestens 5 Punkten abgeschlossene Prüfung in Latein und Griechisch wird auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder auf dem Abgangszeugnis bescheinigt.