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§ 1 AVO-WaNi - Aufnahme in die Qualifikationsphase der Freien Waldorfschule, Abschlüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Die Qualifikationsphase der Freien Waldorfschule umfasst die vier Schulhalbjahre des 12. und des 13. Schuljahrgangs.

(2) Zum Besuch der Qualifikationsphase ist berechtigt, wer am Ende des 11. Schuljahrgangs in den Pflicht- und den Wahlpflichtfächern, darunter in zwei Pflichtfremdsprachen, nach dem Beurteilungsmaßstab nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen einen Durchschnittsnotenwert von nicht schlechter als 3,0 erreicht hat.

(3) 1Am Ende der Qualifikationsphase kann mit dem Bestehen der Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erworben werden. 2Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann die Fachhochschulreife erwerben, und zwar den schulischen Teil nach Maßgabe des § 16 und den berufsbezogenen Teil durch ein einjähriges berufsbezogenes Praktikum oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung.

(4) Zur Abiturprüfung wird zugelassen, wer in der Qualifikationsphase regelmäßig am Unterricht teilgenommen und in keinem Prüfungsfach in den beiden letzten Schulhalbjahren 0 Punkte erreicht hat.