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§ 8 AVO-WaNi - Schriftliche Abiturprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1In den vier Fächern der schriftlichen Abiturprüfung hat der Prüfling je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen; für die Prüfung werden grundsätzlich landesweit einheitliche Aufgaben gestellt. 2Im Übrigen gelten die §§ 9 und 13 AVO-GOBAK entsprechend.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sind so zu gestalten, dass die in der Vorbereitung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen werden können. 2Bei Nichtschülerinnen und Nichtschülern können Kenntnisse und Erfahrungen aus dem Berufsleben bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.