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§ 4 AVO-WaNi - Durchführung der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen, Leistungsbewertung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die Abiturprüfung findet an Freien Waldorfschulen am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase statt. 2Die Zulassung ist bei der Schulbehörde zu beantragen; über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.

(2) 1Im Übrigen gelten für die Durchführung der Abiturprüfung die §§ 20 bis 25 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) entsprechend. 2Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 7 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.