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§ 9 AVO-WaNi - Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Nichtschülerinnen und Nichtschüler werden von der Prüfungskommission zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn sie in der schriftlichen Prüfung

  1. 1.
    in zwei Prüfungsfächern, darunter in einem Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau, mindestens 5 Punkte und
  2. 2.
    in zwei weiteren Prüfungsfächern jeweils mindestens 1 Punkt

erreicht haben. Anderenfalls bricht die Prüfungskommission die Abiturprüfung ab und erklärt sie nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden.