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  • ab 01.08.2005 (aktuelle Fassung)

§ 12 AVO-WaNi - Zuhörerinnen und Zuhörer

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1Bei einer mündlichen Prüfung soll die oder der Prüfungsvorsitzende als Zuhörerinnen und Zuhörer zulassen:

  1. 1.
    eine Vertreterin oder einen Vertreter der Freien Waldorfschule oder des Trägers der Vorbereitungseinrichtung nach § 5 Abs. 4 Nr. 2,
  2. 2.
    je ein Mitglied des Schulelternrats und der Schülervertretung an der Freien Waldorfschule,
  3. 3.
    bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des 12. Schuljahrgangs der Freien Waldorfschule oder bis zu zwei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer eines Kurses oder Lehrgangs nach § 5 Abs. 4 Nr. 2, die noch nicht zu einer Abiturprüfung zugelassen worden sind,
  4. 4.
    bis zu zwei Personen, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt.

2Der Prüfling kann verlangen, dass an einer mündlichen Prüfung keine Personen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 teilnehmen. 3Zuhörer nach Satz 1 Nrn. 1 und 4 dürfen auch bei der Beratung des Fachprüfungsausschusses anwesend sein.