§ 10 AVO-WaNi - Mündliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-WaNi
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Die Prüfungskommission beschließt nach den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung, ob und in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung ein Prüfling zusätzlich zu den Prüfungsfächern nach § 3 Abs. 5 mündlich geprüft wird; § 13 Abs. 1 AVO-GOBAK gilt entsprechend.
(2) 1Die Prüfungskommission hat auf schriftlichen Antrag eines Prüflings eine zusätzliche mündliche Prüfung in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsfächern anzusetzen. 2Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler gilt Satz 1 nur dann, wenn sie zur mündlichen Prüfung zugelassen werden.
(3) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt § 10 Abs. 1 und 3 bis 5 AVO-GOBAK entsprechend.
(4) Stellt die Prüfungskommission nach dem Ergebnis einer mündlichen Prüfung fest, dass die Abiturprüfung nicht mehr bestanden werden kann und auch die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nicht mehr erfüllt werden können, so bricht die Prüfungskommission die Abiturprüfung ab und erklärt sie für nicht bestanden.