§ 5 AVO-WaNi - Durchführung der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-WaNi
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Nichtschülerinnen und Nichtschüler können durch die Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erwerben.
(2) 1Für die Prüfung ist die Schulbehörde zuständig. 2Die oberste Schulbehörde kann in Einzelfällen eine abweichende Regelung treffen.
(3) 1Die Teilnahme an der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bedarf der Zulassung; sie ist bei der Schulbehörde zu beantragen. 2Die Schulbehörde entscheidet über den Prüfungsort. 3Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
(4) Nichtschülerinnen und Nichtschülern werden zur Abiturprüfung zugelassen, wenn sie
- 1.weder ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen noch die Ablegung einer Abiturprüfung oder einer entsprechenden Prüfung mehr als einmal erfolglos versucht haben,
- 2.seit mindestens zwölf Monaten vor Antragstellung mit Hauptwohnung in Niedersachsen gemeldet sind oder dort einen festen Arbeitsplatz haben und an Kursen zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung in Einrichtungen oder Ausbildungsstätten oder an Fernlehrgängen teilgenommen haben,
- 3.das 19. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Beginns der schriftlichen Abiturprüfung vollendet haben und
- 4.in dem der Prüfung vorausgegangenen Kalenderjahr nicht Schülerin oder Schüler eines Gymnasiums, einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, eines Abendgymnasiums, eines Kollegs oder eines Beruflichen Gymnasiums gewesen sind.
(5) Die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler findet zum jeweils nächsten Prüfungstermin nach der Zulassung zur Prüfung statt.
(6) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.