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§ 14 AVO-WaNi - Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis der einzelnen Prüfungen die Gesamtpunktzahl fest und errechnet daraus gemäß der Anlage 4 die Durchschnittsnote.

(2) 1Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling

  1. 1.

    in keinem der acht Prüfungsfächer 0 Punkte,

  2. 2.

    in mindestens zwei Fächern der schriftlichen Prüfung, darunter in einem Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung,

  3. 3.

    in den vier Fächern der schriftlichen Prüfung und gegebenenfalls der besonderen Lernleistung nach § 11 insgesamt mindestens 220 Punkte gemäß § 13 Abs. 2 oder 3 und

  4. 4.

    in mindestens zwei Fächern der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und in den vier Fächern der mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 80 Punkte gemäß § 13 Abs. 2 oder 3

erreicht hat. 2Im Fall von § 3 Abs. 6 treten an die Stelle der Prüfungsleistungen die Unterrichtsleistungen aus dem vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase.

(3) Für die Feststellung und Bekanntgabe des Abiturergebnisses gilt § 14 Abs. 2 und 3 AVO-GOBAK entsprechend.