§ 14 AVO-WaNi - Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-WaNi
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis der einzelnen Prüfungen die Gesamtpunktzahl fest und errechnet daraus gemäß der Anlage 4 die Durchschnittsnote.
(2) 1Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling
- 1.
in keinem der acht Prüfungsfächer 0 Punkte,
- 2.
in mindestens zwei Fächern der schriftlichen Prüfung, darunter in einem Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung,
- 3.
in den vier Fächern der schriftlichen Prüfung und gegebenenfalls der besonderen Lernleistung nach § 11 insgesamt mindestens 220 Punkte gemäß § 13 Abs. 2 oder 3 und
- 4.
in mindestens zwei Fächern der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und in den vier Fächern der mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 80 Punkte gemäß § 13 Abs. 2 oder 3
erreicht hat. 2Im Fall von § 3 Abs. 6 treten an die Stelle der Prüfungsleistungen die Unterrichtsleistungen aus dem vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase.
(3) Für die Feststellung und Bekanntgabe des Abiturergebnisses gilt § 14 Abs. 2 und 3 AVO-GOBAK entsprechend.