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§ 3 AVO-WaNi - Prüfungsfächer und Aufgabenfelder in der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die Fächer sind nach der Anlage 2 für die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen und nach der Anlage 3 für die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

  1. 1.

    dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld A),

  2. 2.

    dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld B) und

  3. 3.

    dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld C)

zugeordnet. 2Das Fach Sport ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(2) 1Für die Abiturprüfung sind acht Prüfungsfächer zu wählen. 2Die Fächer können nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 und 7 sowie der Anlagen 2 und 3 gewählt werden, an Freien Waldorfschulen im Rahmen des Angebots der Schule. 3Die oberste Schulbehörde kann den Fächerkatalog einschränken oder um solche Fächer erweitern, die auch an Gymnasien oder Beruflichen Gymnasien als Prüfungsfächer zugelassen werden können.

(3) Unter den acht Prüfungsfächern müssen die Fächer Deutsch, zwei Fremdsprachen, Geschichte oder Politik-Wirtschaft oder Erdkunde, Mathematik und eine Naturwissenschaft sein.

(4) 1In der schriftlichen Abiturprüfung hat der Prüfling in vier Fächern, darunter den Fächern nach Satz 2 Nr. 4, je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. 2Unter den schriftlichen Prüfungsfächern müssen sein

  1. 1.

    mindestens ein Fach aus jedem Aufgabenfeld,

  2. 2.

    Deutsch oder eine Fremdsprache,

  3. 3.

    Mathematik und

  4. 4.

    drei Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau, unter denen zwei der Fächer Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein müssen.

(5) 1In den vier Prüfungsfächern der Abiturprüfung, in denen keine schriftliche Prüfung abzulegen ist, wird eine mündliche Prüfung abgenommen. 2Diese Fächer sind Prüfungsfächer mit grundlegendem Anforderungsniveau; unter ihnen müssen sich die Fächer nach Absatz 3 befinden, in denen nicht schriftlich geprüft wird.

(6) 1Abweichend von Absatz 5 können an Freien Waldorfschulen die mündlichen Prüfungsleistungen im 7. und 8. Prüfungsfach nach Entscheidung der Schulbehörde auf Antrag der Schülerin oder des Schülers durch zwei Unterrichtsleistungen aus dem vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase ersetzt werden, jedoch nicht in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik. 2Die Unterrichtsleistungen können auch in Fächern erbracht worden sein, die zweistündig unterrichtet worden sind.

(7) An Freien Waldorfschulen können als Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau nur Fächer gewählt werden, die in der Qualifikationsphase durchschnittlich fünfstündig unterrichtet werden, und als Prüfungsfach mit grundlegendem Anforderungsniveau nur Fächer, die in der Qualifikationsphase durchschnittlich dreistündig unterrichtet werden.