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§ 17 AVO-WaNi - Wiederholung der Abiturprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1Hat der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden, so kann er diese einmal wiederholen. 2Prüfungsteile der ersten Prüfung werden nicht angerechnet. 3An Freien Waldorfschulen ist das zweite Schuljahr der Qualifikationsphase zu wiederholen. 4Im Übrigen gilt § 19 Abs. 2 AVO-GOBAK entsprechend.