APVO-AD-VerwD,NI - Ausbildungs-/Prüfungsverordnung-Allgemeine Dienste-Verwaltungsdienst

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-VerwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 23. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 168 - VORIS 20411 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2021 (Nds. GVBl. S. 231)

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird verordnet:

Inhaltsübersicht (1)§§
Erster Teil
Allgemeines
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Dienstbezeichnungen2
Bewertung der Leistungen3
Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst4
Dauer und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst5
Feststellung der Befähigung6
Dritter Teil
Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst7
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst8
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen9
Inhalt der Ausbildung10
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung11
Vierter Teil
Ausbildung für den Aufstieg
Ausbildung12
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung13
Fünfter Teil
Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1, Aufstiegsprüfung
Prüfungen14
Prüfungsbehörde15
Prüfungsausschüsse16
Prüfungsteile17
Schriftliche Prüfung18
Mündliche Prüfung19
Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung20
Niederschrift21
Wiederholung der Prüfung22
Verhinderung, Versäumnis23
Täuschung, Ordnungswidriges Verhalten24
Einsichtnahme in die Prüfungsakte25
Sechster Teil
Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst 26
Inhalt der Ausbildung, Laufbahnbefähigung27
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst28
Bewertung der Leistungen29
Module, Leistungspunkte, Prüfungsleistungen30
Fachstudien31
Berufspraktische Studienzeiten32
Bestehen von Prüfungen, Bachelorprüfung33
Prüfungszeugnis, Mitteilung über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung34
Regelungen der Hochschule35
Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste36
Siebter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift 37
Abweichende Vorschriften wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie37a
Inkrafttreten38

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 3, Erster Teil - Allgemeines

§ 1 APVO-AD-VerwD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-VerwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst,

  2. 2.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst,

  3. 3.

    die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst und

  4. 4.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst.

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im allgemeinen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2 APVO-AD-VerwD - Dienstbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-VerwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung ihres Einstiegsamtes mit dem Zusatz "Anwärterin" oder "Anwärter".

§ 3 APVO-AD-VerwD - Bewertung der Leistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-VerwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Leistungen in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und in der Ausbildung für den Aufstieg sowie die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1)15 und 14 Punkteeine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)  13 bis 11 Punkte  eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3)10 bis 8 Punkteeine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)7 bis 5 Punkteeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)4 bis 2 Punkteeine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)1 und 0 Punkteeine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

15,00 bis14,00 Punktesehr gut (1),
13,99 bis11,00 Punktegut (2),
10,99 bis8,00 Punktebefriedigend (3),
7,99 bis5,00 Punkteausreichend (4),
4,99 bis2,00 Punktemangelhaft (5),
1,99 bis0 Punkteungenügend (6).