Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 30 APVO-AD-VerwD - Module, Leistungspunkte, Prüfungsleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-VerwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1In den Fachstudien und den berufspraktischen Studienzeiten sind Lehreinheiten (im Folgenden: Module und Teilmodule), denen von der Hochschule insgesamt 180 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System zugeordnet sind, zu belegen. 2Die Leistungspunkte werden durch das Bestehen der für die Module und Teilmodule vorgesehenen Prüfungen erworben.

(2) 1Den Modulen der Fachstudien, die dem Fachgebiet Rechtswissenschaften zugeordnet sind (§ 31), sind im Studiengang "Allgemeine Verwaltung" insgesamt mindestens 90 und im Studiengang "Verwaltungsbetriebswirtschaft" insgesamt mindestens 60 Leistungspunkte zuzuordnen. 2Modulen und Teilmodulen der Fachstudien, für die ausschließlich nicht benotete Prüfungsleistungen vorgesehen sind (§ 29), sind insgesamt höchstens zehn Leistungspunkte zuzuordnen.

(3) 1Für jedes Modul ist mindestens eine Prüfung vorzusehen. 2Prüfungen werden durchgeführt in Form von

  1. 1.

    Klausuren,

  2. 2.

    Referaten,

  3. 3.

    Hausarbeiten,

  4. 4.

    Aktenaufbereitungen mit Entscheidungsentwurf,

  5. 5.

    mündlichen Prüfungen,

  6. 6.

    Präsentationen,

  7. 7.

    Protokollen und

  8. 8.

    Berichten; für die Module der fachpraktischen Studienzeiten können die Prüfungen auch in anderer Form durchgeführt werden.

3In den Modulen der Fachstudien sind insgesamt mindestens drei Prüfungen in Form von Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils mindestens vier Zeitstunden durchzuführen. 4Mindestens eine dieser Klausuren muss einen rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt und eine juristische Fallbearbeitung zum Inhalt haben.

(4) 1Im letzten Studienjahr sind in einem Modul Prüfungsleistungen in Form einer schriftlichen Bachelorarbeit und eines Kolloquiums vorzusehen. 2Mit der Bachelorarbeit soll die Befähigung nachgewiesen werden, in einem vorgegebenen Zeitraum eine auf die Ausbildungsinhalte bezogene Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig bearbeiten zu können. 3In dem Kolloquium ist die Bachelorarbeit mündlich zu erläutern und zu verteidigen.